Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2013 wurde vom Bundeskabinett die Steuerfreiheit für das Taschengeld im Bundesfreiwilligendienst beschlossen.
Bundesfraktion begrüßte die Entscheidung
Das monatliche Taschengeld in Höhe von 336 Euro könnte somit nicht, wie ursprünglich geplant, versteuert werden. Die Bundestagsfraktion gegrüßte diese Entscheidung, die vom Kabinett verabschiedet wurde.
Weiterer Schub für freiwilliges Engagement
Damit wurde eine gute Regelung gefunden und die Bedenken der zuständigen Fachpolitikerinnen und Fachpolitiker, der Verbände und der vielen Freiwilligen aufgegriffen. Durch die Klarstellung wird die Bereitschaft zum freiwilligen Engagement einen weiteren Schub bekommen.
Erfolgsmodell BFD
Der Bundesfreiwilligendienst ist ein Erfolgsmodell. Alle 35.000 Plätze sind besetzt. Die Nachfrage ist weiterhin hoch. Mit der Steuerfreiheit des Taschengeldes halten wir die Attraktivität des Bundesfreiwilligendienstes aufrecht und fördern ehrenamtliches Engagement."
Hintergrund:
Die Wehrpflicht wurde zum 1.7.2011 ausgesetzt und durch den Bundesfreiwilligendienst (BFD) ersetzt. Der freiwillige Wehrdienst wird in der Regel für eine Dauer von 12 Monaten geleistet, mindestens jedoch 6 Monate und maximal 24 Monate bei Ausnahmen.
Eine Vergütung bzw. Entschädigung erhält der Freiwillige in Form von Taschengeld, dessen Höhe abhängig von der jeweiligen Einsatzstelle ist. Die Höchstgrenze liegt bei 336 Euro je Monat. Die Einsatzstelle ist zur Zahlung von Beiträgen für Renten-, Unfall-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung verpflichtet. Bei den Sozialversicherungen sind die sogenannten „Bufdis“ einem Ausbildungsverhältnis gleichgestellt.
Nach Abschluss des BFD erhalten die Freiwilligen ein qualifiziertes Zeugnis.
Änderungen für 2013
Für die den freiwilligen Wehrdienst Leistende sollen ab 2013 nach dem Jahressteuergesetz 2013 nur noch die Gehaltsbestandteile „Wehrsold nach § 2 Absatz 1 Wehrsoldgesetz“ sowie „Dienstgeld nach § 8 Wehrsoldgesetz“ steuerfrei gestellt.
Die weiteren Bezüge, z. B. Wehrdienstzuschlag, besondere Zuwendungen sowie unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung, sind zukünftig steuerpflichtig.
Steuerfrei gestellt bleibt ferner das für den Bundesfreiwilligendienst gezahlte Taschengeld.
Quelle: dpa und gehaltsabrechnung.de Redaktion
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